Batterien zum Einstecken, konform mit dem Schweizer Recht · Konformitätserklärung inbegriffen
Vorschriften

Steckerfertig in der Schweiz: was das Recht wirklich verlangt

600-Watt-Regel, Konformitätserklärung, Meldung an den Netzbetreiber, Brandschutz und Recyclinggebühr.

9 Min. Lesezeit · aktualisiert im August 2026

Ein einziges «Schweizer Zertifikat» für eine Hausbatterie gibt es nicht. Es gibt ein Bündel von Pflichten, verteilt auf Hersteller, Verkäufer und Sie. Diese Seite legt sie ungeschönt dar, denn viele in der Schweiz eingesteckte Batterien erfüllen keine davon.

Die 600-Watt-Regel

In der Schweiz darf eine Anlage ohne konzessionierten Installateur an einer gewöhnlichen Steckdose betrieben werden, solange sie eine Leistungsgrenze pro Abonnentenleitung einhält. Die ESTI-Mitteilung 7/2014 setzt diese Grenze bei 600 W. Darüber gilt wieder das Regime der festen Elektroinstallation, mit Sicherheitsnachweis und zwingendem Beizug einer Fachperson.

Alle Batterien, die wir liefern, verlassen das Werk auf diese Grenze gedrosselt. Sie müssen nichts einstellen: Die Konfiguration erfolgt vor dem Versand.

Was wir dazusagen müssen. Diese Regel wurde für die Photovoltaikproduktion geschrieben. Ob ein Speicher darunterfällt, gerade wenn er mit dem Netz interagiert, ist beim ESTI und beim Netzbetreiber noch förmlich zu klären. Wir klären das ab und veröffentlichen das Ergebnis hier, wie immer es ausfällt.

Die Konformitätserklärung

Die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) verlangt für jedes in der Schweiz in Verkehr gebrachte Gerät eine vollständige Konformitätserklärung mit Angabe der angewandten Normen. Dieses Dokument müssen Sie Ihrem Netzbetreiber oder einem Kontrolleur vorlegen können. Es stammt vom Hersteller, und wir geben es Ihnen mit dem Gerät.

Die Normen, auf die es bei einer Hausbatterie ankommt:

Sicherheit der Zellen und des SystemsIEC / EN 62619
Installation stationärer BatterienEN 62485-2
Sicherheit der LeistungselektronikEN / IEC 62109
Elektromagnetische VerträglichkeitEN IEC 61000-6-2, 61000-6-4
Funkmodule WLAN und BluetoothRED, EN 300 328
Netzschutz und InselbetriebserkennungEN 50549-1
Transport von LithiumbatterienUN 38.3

Die Meldung an den Netzbetreiber

Sie ist obligatorisch, schriftlich, vor der Inbetriebnahme. Es ist weder eine Bewilligung, die Sie einholen müssen, noch eine kostspielige Formalität: Ihr Netzbetreiber muss schlicht wissen, was an seinem Netz hängt. Wir liefern Ihnen das für Ihre Gemeinde vorausgefüllte Formular.

Der Brandschutz

Die VKF-Brandschutzvorschriften und die Norm SIA 2061 regeln den Standort eines Speichers im Gebäude: Abstände, Lüftung, umgebende Materialien, Brand- und Toxizitätsklassen der Zellen. Unser ganzes Sortiment arbeitet mit LFP-Zellen, einer Chemie, die für ihre thermische Stabilität bekannt und bei Schweizer Installateuren verbreitet ist.

Die SIA 2061 §5.3.1 betrachtet einen Speicher als Elektroinstallation, die einer konzessionierten Fachperson obliegt. Das verträgt sich schlecht mit der Vorstellung eines reinen «selbst einstecken»-Produkts. Wir sagen Ihnen je nach Konfiguration, ob eine Fachperson nötig ist, und zwar vor der Bestellung, nicht nach der Lieferung.

Die Recyclinggebühr

Jede in der Schweiz in Verkehr gebrachte Batterie unterliegt der vorgezogenen Entsorgungsgebühr von INOBAT, die Sammlung und Recycling am Lebensende finanziert. Geschuldet wird sie vom Importeur, also von uns, und sie steckt bereits in den angezeigten Preisen. Einen Zuschlag dafür gibt es nicht.

Wer macht was

Der HerstellerKonformitätserklärung, Prüfberichte, zehn Jahre Herstellergarantie
VoltikaDrosselung auf 600 W, Schweizer Adapter, INOBAT-Gebühr, Konformitätsdossier, Meldeformular, zweijährige gesetzliche Gewährleistung nach Schweizer Recht
SieDie Meldung vor der Inbetriebnahme an Ihren Netzbetreiber schicken und die angegebenen Sicherheitsabstände einhalten

Was logisch folgt: was am Liefertag passiert und was die Freigabe der Leistung ändert.